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Reiserecht

[23.09.2022] Reisebüro hat nach Zimmerstornierung durch Reisenden wegen Corona-Pandemie Anspruch auf Servicegebühr und Erstattung der Stornierungs­gebühren

Beherbergungsverbot infolge der Corona-Pandemie unerheblich

Storniert ein Reisender wegen der Corona-Pandemie eine Hotelbuchung, so hat er die vertraglich vereinbarte Stornierungsgebühr zu zahlen. Hat das die Hotelbuchung vermittelnde Reisebüro die Gebühr verauslagt, besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Reisenden. Zudem steht dem Reisebüro der Anspruch auf die Servicegebühr für die Hotelbuchung zu. Dies hat das Landgericht Heidelberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen eines geplanten Kongresses in Leipzig im März 2020 ließ eine Firma über ein Reisebüro für zwei ihrer Mitarbeiter jeweils ein Hotelzimmer buchen. Nachdem der Kongress wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde, stornierte die Firma die Hotelbuchung. Nach den Stornierungsbedingungen des Hotels fielen dadurch Stornierungsgebühren von 90 % des Reisepreises an. Das Reisebüro konnte die Gebühr auf 50 % senken und verauslagte diese. Nunmehr beanspruchte das Reisebüro von der Firma die Erstattung der Stornierungsgebühr. Zudem verlangte es die Zahlung der Servicegebühr für die Hotelbuchung. Da sich die Firma weigerte dem nachzukommen, erhob die Betreiberin des Reisebüros Klage. Nachdem das Amtsgericht Wiesloch über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Heidelberg eine Entscheidung zu treffen.

Anspruch auf Zahlung der Servicegebühr

Das Landgericht Heidelberg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe zunächst der Anspruch auf Zahlung der Servicegebühr für die Hotelbuchung zu. Die Klägerin habe ihre Leistungspflicht erfüllt. Die Stornierung der Beklagten lasse den bereits entstandenen Vergütungsanspruch unberührt. Es komme weder eine nachträgliche Kürzung noch ein Wegfall des Anspruchs einseitig zu Lasten der Klägerin in Betracht.

Anspruch auf Erstattung der Stornierungsgebühr

Zudem bestehe nach Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Erstattung der Stornierungsgebühr. Die Stornierungsvereinbarung sei - jedenfalls im unternehmerischen Rechtsverkehr - wirksam. Dass im Nachhinein ein behördliches Beherbergungsverbot ausgesprochen wurde, ändere nichts an den Anspruch. Auch eine Kürzung des Anspruch gemäß § 313 BGB komme nicht in Betracht, da die Stornierungskosten schon hälftig herabgesetzt wurden. Damit sei das Regelungsanliegen des § 313 Abs. 1 BGB voll verwirklicht.



LG Heidelberg, Urteil vom 19.05.20228 S 4/21 -

Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (zt/RRa 2022, 185/rb)


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Vorinstanz:
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