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Verwaltungsrecht

[17.03.2023] Normen­kontroll­antrag des BUND gegen Bebauungsplan für die Lindauer Therme zulässig

Rechts­schutz­bedürfnis für einen Normen­kontroll­antrag des Umweltverbandes gegen einen Bebauungsplan entfällt nicht mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Vorhabens

Das Rechts­schutz­bedürfnis für einen Normen­kontroll­antrag eines Umweltverbandes gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan entfällt nicht mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Vorhabens. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 110 „Therme und Freizeitbad, Eissporthalle“ der Antragsgegnerin. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 abgelehnt. Dieser sei nachträglich unzulässig geworden. Es fehle das für ein Normenkontrollverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Therme nahezu fertiggestellt sei.

BVerwG: Rechtsschutzbedürfnis wegen Antragsbefugnis gegeben

Die Revision war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Dem Antragsteller kann insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Zwar ist auch für einen Umweltverband ein Rechtsschutzbedürfnis zu fordern. Dieses ist aber bei der hier nach § 2 Abs. 1 UmwRG bestehenden Antragsbefugnis grundsätzlich gegeben.

Erfolgreicher Normenkontrollantrag als Beitrag für Verbesserung des Umweltschutzes

Es entfällt auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil die Therme zwischenzeitlich fertiggestellt und in Betrieb genommen worden ist. Sollte der Normenkontrollantrag erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer erneuten Bauleitplanung. Auf eine solche Neuplanung kann ein Umweltverband wegen seiner ihm durch geltendes Recht eingeräumten besonderen Stellung hinwirken. Die Neuplanung kann zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beitragen. Für sie können die Erkenntnisse aus dem Normenkontrollverfahren nutzbar gemacht werden. Folglich ist eine Entscheidung in der Sache nicht nutzlos.



BVerwG, Urteil vom 24.01.20234 CN 8.21 -

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)



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