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Mietrecht

[18.09.2023] Umlegbarkeit der Kosten für Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen nur bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung

Vorliegen von sonstigen Betriebskosten

Die Kosten für die Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen stellen sonstige Betriebskosten dar und sind nur dann auf den Mieter umlegbar, wenn dies mietvertraglich vereinbart wurde. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 veranlasste eine Vermieterin in Berlin erstmalig die Prüfung der Dichtigkeit der Gasleitungen in einer Wohnung. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von über 80 € legte sie in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 auf den Mieter der Wohnung um. Da der Mieter damit nicht einverstanden war, kam der Fall vor Gericht.

Keine Kostentragungspflicht für Dichtigkeitsprüfung

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten des Mieters. Die Kosten für die Dichtigkeitsprüfung der gasführenden Innenleitungen der Wohnung seien nicht umlegbar. Sie stellen sonstige Betriebskosten dar. Solche Kosten seien nur umlegbar, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich genannt sind. Dies sei hier nicht der Fall.

Keine neu entstandenen Betriebskosten

Die Kosten der Dichtigkeitsprüfung seien nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht neu entstandene Betriebskosten, die gegebenenfalls ohne ausdrückliche Bestimmung umlegbar seien. Denn die Wohnung war zum Zeitpunkt der Anmietung bereits mit Gasleitungen ausgestattet, weshalb die Kosten für eine Dichtigkeitsprüfung damals schon bekannt gewesen seien. Es handele sich mithin nicht um neu entstandene Betriebskosten.

Erfolglosigkeit der Berufung

Die Berufung der Vermieterin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts blieb vor dem Landgericht Berlin erfolglos.



AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 08.10.2021238 C 98/21 -

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2023, 753/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Kosten einer überobligatorischen Dichtigkeitsprüfung einer Gasleitung können nicht auf Mieter umgelegt werden
    AG Münster, Urteil vom 15.03.2019
    [Aktenzeichen: 48 C 361/18]
Nachinstanz:
  • LG Berlin, Beschluss vom 21.06.2023
    [Aktenzeichen: 64 S 296/21]

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